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§ 77 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beiträge von Kanton und Gemeinden

Beitragsleistungen des Kantons
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§ 77 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beiträge von Kanton und Gemeinden

1. Die Höhe der kantonalen Beiträge wird mit den Ansätzen in den Art. 16 und 16a der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 ermittelt.

2. Der Kanton und die Gemeinden gewähren zusammen die kantonale Leistung von 100 % des Bundesbeitrags gemäss Strukturverbesserungsverordnung.

3. Die beteiligten Gemeinden tragen bei folgenden Massnahmen die Hälfte der kantonalen Gegenleistung

a. Landumlegungen;

b. Erschliessungsanlagen;

c. Wiederherstellung nach Unwetterschäden;

d. periodische Wiederinstandstellung von Drainagen.

4. Bei Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen tragen Kanton und Gemeinden je 1/3 der beitragsberechtigten Kosten, im Falle eines Bundesbeitrags von mehr als 1/3 je zu gleichen Teilen den verbleibenden Anteil.

5. An einzelbetriebliche Massnahmen, ausgenommen bei Erschliessungsanlagen im Eigentum der Gemeinden, sowie bei Pachtlandarrondierungen müssen die Gemeinden keinen Beitrag leisten. Der Kanton trägt bis 50 % der beitragsberechtigten Kosten von Pachtlandarrondierungen.

6. Sind die Gemeinden bei Projekten zu Entwässerungen oder Bewässerungen sowie der Basiserschliessung mit Wasser und Elektrizität im Hügel- und Berggebiet direkt beteiligt, so leisten sie einen Beitrag gemäss Abs. 3.

7. Der Regierungsrat kann den Beitrag des Kantons erhöhen, wenn ein Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse nur so verwirklicht werden kann. Der Beitrag des Kantons beträgt maximal 50 % der beitragsberechtigten Kosten.

8. Beiträge für die periodische Wiederinstandstellung werden nur für Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushalts des Bodens gewährt.

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