515.11
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CH-BL
§ 75 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beitragsgewährung
Beitragsleistungen des Kantons
§ 75 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beitragsgewährung
1. Beiträge können im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt werden, sofern die Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
2. Bei Projekten gemäss § 27a Abs. 1 Bst. c des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 entscheidet die Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.
3. Wenn Kantons- und Bundesbeiträge zusammen unter CHF 50'000.- liegen, entscheidet der Ebenrain anstelle der Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.
4. Liegt der Kantonsbeitrag unter CHF 5'000.-, kann auf die Beitragsgewährung verzichtet werden.