Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 75 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beitragsgewährung

Beitragsleistungen des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beitragsgewährung

1. Beiträge können im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt werden, sofern die Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

2. Bei Projekten gemäss § 27a Abs. 1 Bst. c des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 entscheidet die Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.

3. Wenn Kantons- und Bundesbeiträge zusammen unter CHF 50'000.- liegen, entscheidet der Ebenrain anstelle der Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.

4. Liegt der Kantonsbeitrag unter CHF 5'000.-, kann auf die Beitragsgewährung verzichtet werden.

← § 74 Bodenverbesserungsverordnung, BoV Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Geltungsbereich § 76 Bodenverbesserungsverordnung, BoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →