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§ 74 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Dokumentation

Abschluss der Bodenverbesserungen
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§ 74 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Dokumentation

1. Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, welche in der Bodenverbesserung erstellte oder veränderte Anlagen erfassen, werden der Gemeinde übergeben.

2. Dem Ebenrain sind Angaben und Pläne über Objekte zu übergeben, welche in der Bodenverbesserung subventioniert worden sind.

3. Das Datenformat ist zu Beginn des Unternehmens festzulegen.

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