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§ 73 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechnungsruf

Abschluss der Bodenverbesserungen
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§ 73 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechnungsruf

1. Die durchführende Körperschaft publiziert den Rechnungsruf vor Abschluss der Bodenverbesserung im Amtsblatt.

2. Bei nicht von Genossenschaften geführten Unternehmen kann auf den Rechnungsruf verzichtet werden.

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