515.11
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CH-BL
§ 71 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Übergang des Eigentums an den gemeinschaftlichen Anlagen
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 71 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Übergang des Eigentums an den gemeinschaftlichen Anlagen
1. Neu erstellte oder baulich veränderte gemeinschaftliche Anlagen wie Wege und Strassen gehen mit der Bauabnahme von der durchführenden Körperschaft zu Betrieb und Unterhalt an die Einwohnergemeinde über.
2. Der Eigentumsübergang am Bau erfolgt mit der Übertragung des Grundeigentums.