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§ 70 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Bereinigung der Rechte und Lasten

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 70 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Bereinigung der Rechte und Lasten

1. Die durchführende Körperschaft bereinigt die Rechte und Lasten.

2. Die Bereinigung der Rechte und Lasten kann nach dem Eintrag des neuen Bestandes im Grundbuch erfolgen.

3. Das Grundbuchamt prüft die Bereinigung der Rechte und Lasten und gibt sie zur Auflage frei.

4. Die Bereinigung der Rechte und Lasten bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

5. Die bereinigten Rechte und Lasten sind Rechtsgrundausweis für den Eintrag ins Grundbuch.

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