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§ 7 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Interkantonale Bodenverbesserungen

Allgemeines
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§ 7 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Interkantonale Bodenverbesserungen

1. Erstreckt sich eine Bodenverbesserung über das Kantonsgebiet hinaus, einigen sich die beteiligten Kantone über das Verfahren und die Finanzierung.

2. Der Regierungsrat kann basellandschaftliches Kantonsgebiet der Bodenverbesserung eines Nachbarkantons unterstellen, wenn

a. der Durchführungsbeschluss der Beteiligten nach Art. 703 ZGB gefasst worden ist;

b. das Werk von einer oder mehreren Gemeinden erstellt wird, die Zustimmung der betreffenden Gemeinden vorliegt oder

c. bei kleineren Massnahmen alle Betroffenen zustimmen.

3. Das betreffende Gebiet ist parzellenscharf abzugrenzen.

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