515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 68 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Mehr- und Minderwerte
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 68 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Mehr- und Minderwerte
1. Die Schätzungskommission bewertet bleibende Mehr- und Minderwerte in der Regel erst nach Abschluss der baulichen Massnahmen.
2. Die Baumschatzung soll unverzüglich nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgen.