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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 68 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Mehr- und Minderwerte

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 68 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Mehr- und Minderwerte

1. Die Schätzungskommission bewertet bleibende Mehr- und Minderwerte in der Regel erst nach Abschluss der baulichen Massnahmen.

2. Die Baumschatzung soll unverzüglich nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgen.

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