Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 67 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Naturobjekte und ökologische Vernetzung

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Naturobjekte und ökologische Vernetzung

1. Der Ebenrain stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen sicher, dass geschützte und schützenswerte Naturobjekte in Flächen und Bestand gesichert werden und dass die Vernetzung den Vorgaben des Bundes und den Anforderungen des Kantons genügt.

← § 66 Bodenverbesserungsverordnung, BoV Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Geltungsbereich § 68 Bodenverbesserungsverordnung, BoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →