515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 67 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Naturobjekte und ökologische Vernetzung
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 67 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Naturobjekte und ökologische Vernetzung
1. Der Ebenrain stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen sicher, dass geschützte und schützenswerte Naturobjekte in Flächen und Bestand gesichert werden und dass die Vernetzung den Vorgaben des Bundes und den Anforderungen des Kantons genügt.