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§ 66 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflage des Neuzuteilungsentwurfs

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 66 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflage des Neuzuteilungsentwurfs

1. Gegenstand der Auflage sind

a. das Bonitierungsregister und die Besitzstandstabelle mit den neuen Grundstücken der Beteiligten nach Flächen und Werten;

b. die Pläne des Neuzuteilungsentwurfs mit den neuen Grundstücksgrenzen und -nummern;

c. der allgemeine Abzug.

2. Die Bekanntmachung der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs hat den Hinweis auf eine allfällige spätere Durchführung der Mehr- und Minderwertschätzung zu enthalten.

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