515.11
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CH-BL
§ 66 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflage des Neuzuteilungsentwurfs
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 66 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflage des Neuzuteilungsentwurfs
1. Gegenstand der Auflage sind
a. das Bonitierungsregister und die Besitzstandstabelle mit den neuen Grundstücken der Beteiligten nach Flächen und Werten;
b. die Pläne des Neuzuteilungsentwurfs mit den neuen Grundstücksgrenzen und -nummern;
c. der allgemeine Abzug.
2. Die Bekanntmachung der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs hat den Hinweis auf eine allfällige spätere Durchführung der Mehr- und Minderwertschätzung zu enthalten.