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§ 65 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Grundsätze der Neuzuteilung

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 65 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Grundsätze der Neuzuteilung

1. Eigentümerin und Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz.

2. Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen, muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen. Diese wird entschädigt.

3. Die Neuzuteilung hat der Art des Bodens, dessen Zweckbestimmung, dessen Lage sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

4. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Massenland.

5. Für den Geldausgleich infolge Mehr- und Minderzuteilungen ist der Verkehrswert massgebend.

6. Bei der Neuzuteilung können mit den Betroffenen Mehr- und Minderzuteilungen schriftlich vereinbart werden.

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