Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 64 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechtliches Gehör

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechtliches Gehör

1. Vor der Ausarbeitung des Generellen Projekts und des Neuzuteilungsentwurfs sind die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu erheben.

← § 63 Bodenverbesserungsverordnung, BoV Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Geltungsbereich § 65 Bodenverbesserungsverordnung, BoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →