515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 64 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechtliches Gehör
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 64 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechtliches Gehör
1. Vor der Ausarbeitung des Generellen Projekts und des Neuzuteilungsentwurfs sind die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu erheben.