515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 62 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Bewertung
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 62 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Bewertung
1. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten.
2. Zu berücksichtigen sind die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke, allenfalls die ökologische Nutzungsmöglichkeit.