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§ 61 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Bestand und Umfang des Eigentums

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 61 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Bestand und Umfang des Eigentums

1. Streitigkeiten, die den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Liegt kein Eintrag im Grundbuch vor, haben Eigentümerinnen und Eigentümer den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen.

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