515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 60 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Detailprojekt
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 60 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Detailprojekt
1. Wird das Detailprojekt nicht aufgelegt, ist dieses von der durchführenden Körperschaft den direkt Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
2. Bei der Ausführung von Meliorationsanlagen haben betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch.
3. Die Schätzungskommission beschliesst in Härtefällen über die Ausrichtung einer allfälligen einmaligen Entschädigung.