515.11
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CH-BL
§ 58 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Grundsätze zur Erarbeitung des generellen Projekts sowie des Detailprojekts
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 58 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Grundsätze zur Erarbeitung des generellen Projekts sowie des Detailprojekts
1. Über die von der durchführenden Körperschaft beschlossenen Grundsätze erstellt der Ebenrain zuhanden der Vollzugskommission oder Meliorationskommission eine schriftliche Beurteilung.
2. Gelangt ein Projekt zur öffentlichen Auflage, welches sich auf beschlossene Grundsätze stützt, sind diese Grundsätze den Auflageakten zur Orientierung beizufügen.