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§ 57 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Generelles Projekt

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 57 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Generelles Projekt

1. Der Ebenrain prüft das generelle Projekt vor der Auflage auf Zweckmässigkeit und Vollständigkeit.

2. Die Ausdolung von Gewässern ist im generellen Projekt aufzuzeigen.

3. Das generelle Projekt hat bestehende wertvolle Naturobjekte sowie den ökologischen Aufwertungsbedarf und die Aufwertungsmassnahmen in den Grundzügen auszuweisen.

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