515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 56 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Teilgebiete
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 56 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Teilgebiete
1. Wird ein Teilgebiet ausgeschieden, legt die durchführende Körperschaft dessen Begrenzung öffentlich auf.