515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 54 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflagen beim baulichen Werk
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 54 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflagen beim baulichen Werk
1. Beim baulichen Werk sind nur das generelle Projekt und/oder das Detailprojekt (jeweils mit den ökologischen Massnahmen) öffentlich aufzulegen, allenfalls der Restkostenverteiler.
2. Bedarf es keines generellen Projekts, dient das Detailprojekt als Grundlage zur Beitragsgewährung.