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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 54 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflagen beim baulichen Werk

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 54 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflagen beim baulichen Werk

1. Beim baulichen Werk sind nur das generelle Projekt und/oder das Detailprojekt (jeweils mit den ökologischen Massnahmen) öffentlich aufzulegen, allenfalls der Restkostenverteiler.

2. Bedarf es keines generellen Projekts, dient das Detailprojekt als Grundlage zur Beitragsgewährung.

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