515.11
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CH-BL
§ 53 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflagen bei der Landumlegung
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 53 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflagen bei der Landumlegung
1. In Abweichung zur Gesamtmelioration entfallen bei der Landumlegung die Auflage des generellen Projekts oder des Detailprojekts.
2. Handelt es sich um eine freiwillige Bodenverbesserung, ist keine Auflage notwendig. Die Neuzuteilung sowie die bereinigten Rechte und Lasten sind vom Regierungsrat zu genehmigen.