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§ 52 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflagen bei der Gesamtmelioration

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 52 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflagen bei der Gesamtmelioration

1. Bei einer Gesamtmelioration sind insbesondere aufzulegen

a. Änderungen des Beizugsgebiets;

b. das generelle Projekt (inkl. die ökologischen Massnahmen);

c. der alte Besitzstand und die Bewertung;

d. der Neuzuteilungsentwurf;

e. die Mehr- und Minderwerte;

f. die Bereinigung der Rechte und Lasten;

g. der Kostenverteiler.

2. Die Mehr- und Minderwerte sind spätestens mit dem Kostenverteiler aufzulegen.

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