515.11
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CH-BL
§ 52 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Auflagen bei der Gesamtmelioration
Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
§ 52 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Auflagen bei der Gesamtmelioration
1. Bei einer Gesamtmelioration sind insbesondere aufzulegen
a. Änderungen des Beizugsgebiets;
b. das generelle Projekt (inkl. die ökologischen Massnahmen);
c. der alte Besitzstand und die Bewertung;
d. der Neuzuteilungsentwurf;
e. die Mehr- und Minderwerte;
f. die Bereinigung der Rechte und Lasten;
g. der Kostenverteiler.
2. Die Mehr- und Minderwerte sind spätestens mit dem Kostenverteiler aufzulegen.