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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 51 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Koordination mit der amtlichen Vermessung

Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren
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§ 51 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Koordination mit der amtlichen Vermessung

1. Die betroffenen Gemeinden, der Ebenrain und das Amt für Geoinformation einigen sich vor Ausschreibung der technischen Arbeiten auf die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsgebiete sowie die Kostenteilung.

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