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§ 49 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Vereinbarte Bodenverbesserung

Vereinbarte Bodenverbesserungen
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§ 49 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Vereinbarte Bodenverbesserung

1. Für vertragliche vereinbarte Landumlegungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Einigen sich die Beteiligten bei baulichen Werken auf ein Projekt und den Kostenverteiler, legt der Ebenrain das Projekt auf.

3. Gegen das Projekt kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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