515.11
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CH-BL
§ 48 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechnungsführung und Abschluss der Bodenverbesserung
Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen
§ 48 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechnungsführung und Abschluss der Bodenverbesserung
1. Der Gemeinderat wählt für die Dauer des Projekts mindestens 2 Personen für das Revisorat.
2. Die Rechnung über die Bodenverbesserung wird separat geführt.
3. Ist der Rechnungsruf erfolgt, das Projekt abgerechnet und hat der Gemeinderat dem Ebenrain den letzten Revisorenbericht eingereicht, wird die Bodenverbesserung durch die letzte Subventionszahlung abgeschlossen.