515.11
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CH-BL
§ 47 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung und Durchführung bei Beteiligung mehrerer Gemeinden
Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen
§ 47 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung und Durchführung bei Beteiligung mehrerer Gemeinden
1. Führen mehrere Gemeinden eine Bodenverbesserung durch, beschliesst jede Gemeinde über den auf ihrem Gebiet liegenden Projektteil.
2. Im Rahmen der Gemeindegesetzgebung kann der Gemeinderat die Ausführung der Bodenverbesserung für Teilgebiete weiterer Gemeinden übernehmen.