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§ 43 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde

Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen
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§ 43 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde

1. Die Legislative der Einwohnergemeinde beschliesst

a. die Gesamtmelioration oder die Landumlegung;

b. das bauliche Werk aufgrund des Projekts.

2. Das Beizugsgebiet oder das Projekt ist während mindestens 10 Tagen vor der Beschlussfassung öffentlich einsehbar.

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