515.11
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CH-BL
§ 43 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde
Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen
§ 43 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde
1. Die Legislative der Einwohnergemeinde beschliesst
a. die Gesamtmelioration oder die Landumlegung;
b. das bauliche Werk aufgrund des Projekts.
2. Das Beizugsgebiet oder das Projekt ist während mindestens 10 Tagen vor der Beschlussfassung öffentlich einsehbar.