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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 42 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechnungsprüfungskommission

Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
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§ 42 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechnungsprüfungskommission

1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen der Genossenschaft.

2. Sie konstituiert sich selbst.

3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen weder der Vollzugskommission noch der Schätzungskommission angehören und mit deren Mitgliedern nicht verwandt sein.

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