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515.11 CCSBoVOASRMT CH-BL

§ 41 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Schätzungskommission

Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
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§ 41 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Schätzungskommission

1. Die Schätzungskommission nimmt alle Schätzungen und Bewertungen vor.

2. Sie kann bei Bedarf unabhängige Sachverständige beiziehen sowie Arbeiten der technischen Leitung übertragen.

3. Die Schätzungskommission besteht aus 3-5 Personen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Schätzungskommission konstituiert sich selbst.

4. Die Schätzungskommission

a. erarbeitet die Richtlinien für die Bonitierung, die Richtlinien für die Neuzuteilung und den Neuzuteilungsentwurf, die Richtlinien zur Abgeltung der Mehr- und Minderwerte sowie die Richtlinien des Restkostenverteilers;

b. legt die folgenden Schätzungen und Bewertungen fest

1. Bonitierungswerte (Bodenwert, Tauschwert);

2. Mehr- und Minderwerte (Obstbäume, Gebäude usw.);

3. Bestandeswerte (Holznutzen etc.) und ökologische Werte;

4. Werte für Restkostenverteiler;

5. Werte für weitere Nutzungskategorien, insbesondere Bauland;

6. Werte für weitere Vor- und Nachteile;

c. führt die Einspracheverhandlungen durch; sie kann eine Vertretung der Vollzugskommission zu den Verhandlungen einladen.

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