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§ 40 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Aufgaben der Vollzugskommission

Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
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§ 40 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Aufgaben der Vollzugskommission

1. Die Vollzugskommission führt die Bodenverbesserung durch.

2. Der Vollzugskommission obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung fällt. Die Vollzugskommission

a. vertritt die Genossenschaft nach aussen, insbesondere schliesst sie Verträge mit Dritten ab;

b. delegiert die technische und finanzielle Verantwortung der planerischen und bautechnischen Arbeiten an die technische Leitung;

c. beruft die Genossenschaftsversammlung ein;

d. führt die Rechnung der Genossenschaft;

e. informiert die Genossenschaftsmitglieder regelmässig über die Tätigkeiten der Genossenschaftsorgane;

f. beschliesst die öffentlichen Auflagen sowie die Detailprojekte;

g. lädt zu den Einspracheverhandlungen ein;

h. kann gegen Genossenschaftsmitglieder Bussen erheben sowie auf deren Kosten Ersatzvornahmen beschliessen.

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