515.11
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CH-BL
§ 4 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Expertenkommission für Meliorationen
Allgemeines
§ 4 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Expertenkommission für Meliorationen
1. Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion 3-5 Mitglieder in die Expertenkommission für Meliorationen. Die Fachbereiche Landwirtschaft und Ökologie müssen angemessen vertreten sein.
2. Der Ebenrain reicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jeweils vor Ablauf der 4-jährigen Amtszeit einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder ein.