515.11
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CH-BL
§ 39 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Vollzugskommission
Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
§ 39 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Vollzugskommission
1. Die Vollzugskommission setzt sich aus 3-7 Personen zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Vollzugskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst.
2. Wählbar sind handlungsfähige natürliche Personen, welche nicht Mitglied der Schätzungskommission oder der Rechnungsprüfungskommission sind.
3. Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.