515.11
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CH-BL
§ 38 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder: Haftung und Ausstandspflicht
Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
§ 38 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder: Haftung und Ausstandspflicht
1. Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.
2. Das einzelne Mitglied kann erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.
3. Mitglieder der Vollzugskommission sowie der Schätzungskommission treten bei Beschlüssen, Verhandlungen und vorbereitenden Gesprächen in den Ausstand, sofern sie selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der Verlobte, die Eltern, Geschwister, Kinder oder Grosskinder in der Sache direkt betroffen sind.