515.11
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CH-BL
§ 37 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Stimmrecht und Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung
Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
§ 37 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Stimmrecht und Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung
1. Bei Wahlen und Beschlussfassungen in der Genossenschaftsversammlung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
2. Für die Stellvertretung sowie für gemeinschaftliches Eigentum gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abstimmung über die Durchführung der Bodenverbesserung.
3. Jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin verfügt über eine Stimme, unabhängig von der beigezogenen Fläche.