§ 36 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Genossenschaftsversammlung
§ 36 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Genossenschaftsversammlung
1. Die Genossenschaftsversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft.
2. Die Genossenschaftsversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse
a. Sie wählt, mit Ausnahme der Vertretung des Gemeinderates, die Mitglieder der Vollzugskommission, die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft sowie die Mitglieder der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission.
b. Sie genehmigt die jährliche Rechnung der Genossenschaft.
c. Sie beschliesst Änderungen am Beizugsgebiet.
d. Sie beschliesst die Verkehrswertfaktoren.
e. Sie beschliesst Grundsätze zur Ausarbeitung des generellen Projektes und der Bauprojekte sowie für den Verkauf des Massenlandes.
f. Sie legt die Höhe der Entschädigung der Organe der Genossenschaft fest.
g. Sie beschliesst die Auflösung der Genossenschaft.