515.11
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CH-BL
§ 33 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Pflicht zur Rechnungsführung
Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen
§ 33 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Pflicht zur Rechnungsführung
1. Die Bodenverbesserungsgenossenschaft ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet.
2. Leistet der Kanton einen Beitrag an die Bodenverbesserung, hat die Genossenschaft innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und 1 Exemplar des Revisorenberichtes dem Ebenrain unaufgefordert zuzustellen.