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§ 33 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Pflicht zur Rechnungsführung

Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen
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§ 33 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Pflicht zur Rechnungsführung

1. Die Bodenverbesserungsgenossenschaft ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet.

2. Leistet der Kanton einen Beitrag an die Bodenverbesserung, hat die Genossenschaft innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und 1 Exemplar des Revisorenberichtes dem Ebenrain unaufgefordert zuzustellen.

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