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§ 31 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Genossenschaftsgründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen
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§ 31 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Genossenschaftsgründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

1. Ist die Bodenverbesserung gestützt auf Art. 703 ZGB beschlossen, lädt der Gemeinderat zur Gründung der Genossenschaft ein.

2. Die Versammlung beschliesst die Statuten und bestellt die Organe.

3. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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