515.11
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CH-BL
§ 30 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Versammlung zur Abstimmung über die Bodenverbesserung nach Art. 703 ZGB
Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen
§ 30 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Versammlung zur Abstimmung über die Bodenverbesserung nach Art. 703 ZGB
1. Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Abstimmungsversammlung erfolgt durch den Gemeinderat.
2. Die Abstimmung über das Durchführen der Bodenverbesserung erfolgt schriftlich.