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§ 3 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Zuständigkeit, Aufsicht

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§ 3 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Zuständigkeit, Aufsicht

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Durchführung zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Gesuche um Unterstützung von Bodenverbesserungen sind schriftlich an den Ebenrain zu richten.

3. Die vom Bund und Kanton unterstützten Bodenverbesserungen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des Ebenrains.

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