515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Technische Leitung
Weitere Bestimmungen
§ 29 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Technische Leitung
1. Die technische Leitung einer Bodenverbesserung ist nach dem kantonalen Submissionsverfahren zu bestimmen und ein Vertrag zwischen Genossenschaft oder Gemeinde und technischer Leitung abzuschliessen.
2. Mit dem Vertragsabschluss wird die technische und finanzielle Verantwortung für die Projektabwicklung an die technische Leitung übertragen.
3. Bei Projekten, für welche das freihändige Verfahren nach Beschaffungsverordnung zulässig ist, kann auf eine technische Leitung verzichtet werden.