515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 27 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Massnahmen zur Durchsetzung von gemeinschaftlichen Beschlüssen
Weitere Bestimmungen
§ 27 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Massnahmen zur Durchsetzung von gemeinschaftlichen Beschlüssen
1. Die Statuten oder das Reglement regeln Massnahmen zur Durchsetzung von Genossenschafts- oder Gemeindebeschlüssen sowie von Auflagen.