§ 24 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Stimmberechtigung und Stellvertretung bei Abstimmung nach Art. 703 ZGB
§ 24 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Stimmberechtigung und Stellvertretung bei Abstimmung nach Art. 703 ZGB
1. Alleineigentümer und Alleineigentümerinnen stimmen mit 1 Stimme und mit ihrer Fläche innerhalb des Beizugsgebiets.
2. Gemeinschaftliches Eigentum stimmt mit 1 Stimme und seiner dazugehörenden Fläche innerhalb des Beizugsgebiets.
3. Eigentümerinnen und Eigentümer, welche über gemeinschaftliches Grundeigentum verfügen, bestellen ihre Vertretung mit schriftlicher Vollmacht.
4. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind berechtigt, ihre persönliche und, sofern bevollmächtigt, 2 zusätzliche Stimmen abzugeben.
5. Die Stellvertretung durch eine Drittperson erfordert eine schriftliche Vollmacht.
6. Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen.
7. Ehegatten sowie Personen in eingetragener Partnerschaft mit gemeinsamem Eigentum können einander ohne Vollmacht vertreten.