515.11
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CH-BL
§ 23 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk
Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss
§ 23 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk
1. Der Beschluss über die Durchführung der Landumlegung erfolgt gemäss § 22 dieser Verordnung.
2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Durchführung des baulichen Werks.