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§ 23 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk

Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss
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§ 23 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk

1. Der Beschluss über die Durchführung der Landumlegung erfolgt gemäss § 22 dieser Verordnung.

2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Durchführung des baulichen Werks.

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