515.11
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CH-BL
§ 22 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Beschlussfassung bei Gesamtmeliorationen
Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss
§ 22 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Beschlussfassung bei Gesamtmeliorationen
1. Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig ausgeschieden, stimmen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Durchführung der Gesamtmelioration nach Art. 703 ZGB und § 28 Abs. 3 LG BL ab.