515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Festlegung des Verfahrens
Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss
§ 21 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Festlegung des Verfahrens
1. Der Gemeinderat legt als einleitenden Schritt fest, ob die Bodenverbesserung
a. auf Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Art. 703 ZGB beschlossen und von einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft durchgeführt werden soll,
b. auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Parteien durchgeführt werden soll, oder
c. auf Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom Gemeinderat oder einer Kommission durchgeführt werden soll.
2. Einzelbetriebliche Massnahmen oder gemeinschaftliche Massnahmen ohne Einbezug der Gemeinde werden vertraglich vereinbart.