515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Einleitung und Beizugsgebiet bei baulichem Werk
Einleitung der Bodenverbesserung
§ 20 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Einleitung und Beizugsgebiet bei baulichem Werk
1. Das Verfahren wird eingeleitet durch das Bestimmen des Beizugsgebiets. Die Gemeinde legt dieses mit Zustimmung des Ebenrains nach folgenden Kriterien fest
a. Betroffenheit,
b. Begünstigung,
c. Finanzierbarkeit.
2. Die Gemeinde legt das Beizugsgebiet 30 Tage öffentlich auf.
3. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4. Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sowie gemeinschaftlichen Massnahmen auf vertraglich vereinbarter Basis ohne Einbezug der Gemeinde wird das Beizugsgebiet durch die beteiligten Parteien bestimmt. Die Auflage entfällt.