515.11
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CH-BL
§ 2 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Begriffe
Allgemeines
§ 2 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Begriffe
1. Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, welche die in § 25 LG BL genannte Zwecke verfolgen.
2. Als bauliche Werke gelten alle Projekte gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b-g sowie i der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
3. Als Projekte mit wesentlichem Eingriff ins Grundeigentum gelten Projekte, bei welchen eine Neuzuteilung des Grundeigentums erfolgt. Grenzbereinigungen und die Änderungen von dinglichen Rechten fallen nicht darunter.