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§ 16 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Mitteilung der öffentlichen Auflage

Öffentliche Auflage und Einsprache
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§ 16 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Mitteilung der öffentlichen Auflage

1. Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung besteht gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

2. Über persönliche Betreffnisse der aufgelegten Akten werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet.

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