515.11
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CH-BL
§ 15 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Freigabe zur öffentlichen Auflage
Öffentliche Auflage und Einsprache
§ 15 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Freigabe zur öffentlichen Auflage
1. Der Ebenrain prüft die Unterlagen und gibt sie zur Auflage frei.