515.11
CCSBoVOASRMT
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Bewilligung von Änderungen an Grundstücken
Beizugsgebiet
§ 14 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Bewilligung von Änderungen an Grundstücken
1. Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchführungsbeschluss der Bodenverbesserung bis zur Eigentumsübertragung vom Ebenrain zu bewilligen.
2. Die Grundbuchämter melden dem Ebenrain die getätigten Änderungen an Grundstücken, welche mit der Anmerkung versehen sind.