§ 13 Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung, BoV) - Änderungen am Beizugsgebiet
§ 13 Bodenverbesserungsverordnung, BoV · Änderungen am Beizugsgebiet
1. Änderungen am Beizugsgebiet werden von der durchführenden Körperschaft beschlossen und sinngemäss nach dem Verfahren zur Ausscheidung des Beizugsgebietes vorgenommen.
2. Änderungen des Beizugsgebiets bei Gesamtmelioration, welche nach § 26 Abs. 2 Bst. a LG BL beschlossen wurden, können nur so weit vorgenommen werden, als die Mehrheitsverhältnisse nach Art. 703 ZGB und § 28 Abs. 3 LG BL bestehen bleiben.
3. In Entwässerungs- und Rutschgebieten kann der spätere Beizug eines Grundstücks oder eines zusammenhängenden Gebiets auf Antrag der Genossenschaft, des Gemeinderats oder des Ebenrains vom Regierungsrat angeordnet werden, sofern dem Bodenverbesserungsunternehmen ein Schaden erwachsen ist oder zu entstehen droht oder dem Bauvorhaben ein unverhältnismässiger Mehraufwand entstünde.